Die Technische Übersetzung einer umfangreichen Betriebsanleitung kann schon mal recht kostspielig sein. Die Kosten dafür müssen Sie natürlich nicht alleine tragen. Es ist ratsam, die Kosten für die Übersetzung schon in der Kalkulation für den Verkaufswert der Maschine einzurechnen.
Eine nachträgliche Berechnung der Übersetzungskosten ist möglicherweise nicht mehr möglich. Durch die EU-Maschinenrichtlinie ist ein Hersteller dazu verpflichtet die Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes vorzulegen. Ist nun das Verwendungsland beim Verkauf der Maschine vertraglich bereits festgelegt, kann der Kunde natürlich auf die Lieferung der übersetzten Anleitung beharren, ohne dass er dafür zusätzliche Kosten tragen muss. Die Betriebsanleitung ist laut EU-Recht schließlich ein Teil der Maschine und somit im Kaufpreis der Maschine enthalten.