Der Gesetzgeber fordert, dass der Hersteller die Technische Dokumentation zu seinen Produkten ab dem Zeitpunkt des Verkaufs mindestens 10 Jahre vorhalten muss. Der Verkauf jedes Produktes setzt diesen Zeitpunkt wieder zurück. Falls im Zuge der Produktbeobachtungspflicht die Dokumentation anzupassen ist, muss später nachvollziehbar sein, wann welche Änderungen vorgenommen wurden.
Falls die Marktaufsicht die Anleitung des Standes „a“ von 2011 haben möchte, welches dem fehlerhaften Produkt beilag, muss der Hersteller diesen Stand vorlegen können. Neuere Versionen der Anleitung sind dann irrelevant. Kann das Dokument nicht vorgelegt werden, führt dies zu Strafen und Maßnahmen seitens der Marktaufsicht.
Gerade für Hersteller von Serienprodukten ist daher die Nachverfolgbarkeit von den einzelnen Ständen von großer Bedeutung und die Pflege der einzelnen Versionen ohne Redaktionssystem oder ähnlicher Software eine Herausforderung.