Gibt es beim Kauf einer Maschine zwischen dem Hersteller und dem Käufer keine vertragliche Vereinbarung über die Erstellung der Technische Dokumentation, so zählt die üblich zu erwartende Beschaffenheit. Dieser Begriff aus dem Produktrecht besagt, dass ein Produkt über solche Eigenschaften verfügen muss, die bei einer vergleichbaren Sache üblich ist und vom Käufer zu erwarten ist. Ist beispielsweise zwischen den beiden Vertragsparteien nichts wegen der Erstellung der Technischen Dokumentation vertraglich vereinbart, so muss diese nach den üblich zu erwartenden Normen erstellt sein. Im Falle einer Maschine wären das die Normen DIN EN ISO 20607 für die Betriebsanleitung einer Maschine sowie die Horizontalnorm IEC/IEEE 82079-1 für das Erstellen von Nutzungsinformationen.
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