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MZ #001 Marktzugang in EU- und Nicht-EU-Ländern

MZ #001 Marktzugang In EU- Und Nicht-EU-Ländern

Der deutsche Maschinenbau ist nicht nur im Inland erfolgreich, viele Hersteller leben sogar nur vom Export. Die Exportrate von Maschinen betrug im Jahr 2018 rund 79 Prozent. Sehr viele Maschinen wechseln Ihren Besitzer zudem sogar nach außerhalb der EU. Beliebte Exportländern sind unter anderem USA und China. Daher auch nur mehr als verständlich sich einmal mit den Anforderungen für den Marktzugang an EU- und Nicht-EU-Ländern zu befassen. Denn die Bedingungen für den Marktzugang an andere Länder, vor allem außerhalb der europäischen Union, gestalteten sich unterschiedlich schwer.

Warum existieren überhaupt Hürden für den Marktzugang?

Die Regulierung des Marktes ist schon sehr alt. Bereits im Mittelalter fand über Zünfte eine Regulierung des Marktes statt. Es wurde festgelegt, wo jemand einen Betrieb errichten durfte und wie viele Gesellen er beschäftigen durfte. So wurde bereits früh das Angebot auf den Marktständen reguliert.

Die heutige Marktregulierung soll möglichem Marktversagen oder mögliche Marktstörungen wie durch Monopole oder marktbeherrschende Stellungen vorgehen. Um dies zu erreichen können bestimmte Marktteilnehmer privilegiert oder behindert werden. Dies ist nicht unüblich, um die eigenen Märkte und Anbieter zu schützen. Beispielsweise durch bürokratische Einführhürden wie Zölle oder Aufsichtsbehörden möchte man die eigenen Anbieter auf dem Markt schützen.

Die Regulierung kommt natürlich auch für bereits lange am Markt tätige Anbieter zugute. Diese ersparen sich einen möglichen intensiven Wettbewerb durch neue Anbieter, da diese erst mal hohe Investitionen tätigen müssen.

Marktzugang EU

Innerhalb der EU sind die Bedingungen für den Zugang zum Binnenmarkt einheitlich geregelt. Dies gelang, indem Rechts- und Verwaltungsvorschriften vereinheitlicht wurden und die Mitgliedsstaaten zu deren Umsetzung verpflichtet wurden. Durch die Verabschiedung diverser Richtlinien und einem liberalen System mit hoher Eigenverantwortung des Produktherstellers will man vorhandene Handelshemmnisse zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten abbauen.

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Rechtssystem durch Normen und Richtlinien

Eine der wichtigsten Richtlinien ist die für die allgemeine Produktsicherheit verabschiedete Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlament und des Rates vom 3. Dezember 2001. Diese Richtlinie befasst sich mit der Sicherheit von Produkten, die im europäischen Binnenmarkt auf dem Markt bereitgestellt werden. Als Hersteller ist man durch die Richtlinie verpflichtet nur sichere Produkte auf dem europäischen Markt bereitzustellen. Jedes der Mitgliedsstaaten muss diese Richtlinie in Ihr nationales Recht umwandeln. In Deutschland ist beispielsweise das Produktsicherheitsgesetz für die Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie geschaffen worden. Dieses Gesetz betrifft Produkte aller Art.

Zudem ist das Inverkehrbringen bestimmter Produkte durch weitere Richtlinien und deren Anforderungen noch stärker reglementiert. Beispielsweise haben Medizinprodukte oder Spielzeuge Ihre eigenen Richtlinien. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Maschinen. Für den Maschinenbau ist die europäische Maschinenrichtlinie zu beachten. Diese regelt das Inverkehrbringen von Maschinen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz und Türkei. Auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen beschreibt die Maschinenrichtlinie in ihrem ersten Anhang. Ich werde hier aber nicht weiter im Detail auf die Richtlinie und ihre Anhänge eingehen. Diese habe ich bereits in einigen Folgen zur Maschinenrichtlinie behandelt.

Um ein Produkt innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bereitzustellen, muss der Hersteller also nachweisen können, dass sein Produkt den Sicherheitsanforderungen der jeweiligen europäischen Richtlinien entspricht. Die Sicherheitsanforderungen sind durch harmonisierten Normen aufgestellt. Der Hersteller muss bescheinigen, dass er alle für sein Produkt betreffenden Normen und deren Sicherheitsbestimmungen einhält. Dies macht er in einer Selbsterklärung, welche die Konformität mit den EU-Richtlinien vermuten lässt.

Ob die Selbsterklärung des Herstellers auch korrekt war, überprüft die jeweilige am Markt vertretene Marktüberwachungsbehörde.

Marktüberwachung innerhalb der EU

Alle Mitgliedsstaaten der EU haben eine staatliche Marktüberwachung. Für diesen Zweck wird eine Behörde festgelegt, die für die Marktaufsicht zuständig ist. Diese legen Aufgaben, Befugnisse und organisatorische Vorkehrungen für die Überwachung des Marktes fest. In Deutschland obliegt die Marktüberwachung den einzelnen Bundesländern, die eigenen Behörden unterhalten. Eine gewisse Koordinierung unter den einzelnen Bundesländern übernimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Behörden der Bundesländer dürfen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit unsichere bzw. nicht-konformen Produkte vom Markt genommen werden können. Ebenfalls können die Behörden von Herstellern verlangen Ihr Produkt so zu verändern, um dieses in einen sicheren bzw. Konformen Zustand zu bringen.

Die Meldungen an die Behörden können dabei von Behörden aus anderen Mitgliedsstaaten ausgehen aber genauso auch von anderen Unternehmen wie Mitbewerber oder Privatpersonen stammen. Die Marktaufsicht geht diesen Meldungen nach und prüft das betreffende Produkt auf Ihre Richtigkeit mit den europäischen Richtlinien. Stellt die Behörde ein Verstoß gegen geltendes Recht fest, kann es zu mehreren Strafen kommen, je nachdem, wie schwer der Verstoß ist. Entsteht durch ein Produkt ein ernsthaftes Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Personen, kann die Marktaufsicht den Verkauf des Produktes verbieten, bis dieses verbessert wurde. Ist das Risiko besonders hoch, kann die Behörde sogar fordern, dass alle betreffenden Produkte auf dem Markt vernichtet werden. Außerdem kann sie anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Produkten gewarnt wird.

Ebenfalls sind Bußgelder und Freiheitsstrafen möglich. Ein Verstoß gegen die Regeln der CE-Kennzeichnung beläuft sich laut Produktsicherheitsgesetz zwischen 10.000 und 100.000 Euro. Sollten Unfälle mit dem Produkt passiert und das Produkthaftungsgesetz findet Anwendung, fallen die Strafen deutlich höher aus.

Bei besonders schweren Verstößen im Falle der Produkthaftung kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Geschäftsführenden, Vorständen oder nachgeordneten, leitenden Mitarbeitern kommen.

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Zusammenfassung

Wer eine Maschine innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr bringen möchte, muss folgende Dinge einhalten:

  • Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einhalten
  • Die Festlegungen aus den harmonisierten Normen einhalten, die eine Übereinstimmung des Produktes mit der Maschinenrichtlinie gewährleisten
  • Andere nicht harmonisierte Normen einhalten, welche ein hohes Schutzniveau der Maschine an die Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet
  • Die notwendige Technische Dokumentation erstellen mit Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und sonstige Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Diagramme, usw.
  • Die Maschine muss eine CE-Kennzeichnung tragen, welche sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht ist
  • Ebenfalls sehr wichtig: Die Übersetzung aller mitgeltenden Unterlagen für den Endanwender der Maschine. Wenn die Maschine beispielsweise nach Griechenland geht, dann muss eine Technische Übersetzung der externen Technischen Dokumentation ins Griechische vorliegen. Nur eine englische Betriebsanleitung mitzugeben genügt nicht.

Wenn Sie detaillierte Informationen zur CE-Kennzeichnung benötigen, empfehle ich Ihnen die Podcast-Reihe zur CE-Kennzeichnung meines Kollegen.

Wir haben uns nun das europäische Marktzugangsmodell angeschaut. Dieses ist darauf auslegt, den Marktzugang für neue Anbieter recht einfach durch eine Selbstauskunft des Hersteller zu ermöglichen. Solch ein liberales System mit einer Selbstauskunft des Herstellers bietet natürlich gewisse Vor- und Nachteile, auf welche ich nachfolgend nun eingehen werde.

Vorteile und Nachteile des europäischen Wirtschaftssystems

Da das System recht unbürokratisch und flexibel ist, steht einer schnellen Markteinführung von neuen Produkten nicht viel im Weg. Es fallen keine zusätzlichen externen Verwaltungskosten an, da der Hersteller nur eine Selbstauskunft abgeben muss. Im Umkehrschluss kann dies auch zu Schwierigkeiten führen.

Nachteil: Einfacher Marktzugang von unsicheren Produkten

Ein großer Nachteil des Systems ist sicher, dass „Schwarze Schafe“ es sehr einfach haben unsichere Produkte auf den Markt zu bringen. Hersteller aus Nicht-EU-Ländern halten mit Ihren Produkten möglicherweise nicht die Sicherheitsbestimmungen der europäischen Richtlinien ein. Auf diesem Weg gelangen dann häufig billig produzierte und unsichere Massenware in den europäischen Markt.

Die Produkte müssen aber nicht unbedingt unsicher sein. Es kann ja schon vorkommen, dass die benötigten Prüfkompetenzen beim Hersteller fehlen. Denn viele Hersteller kennen sich nicht genügend mit dem Konformitätsbewertungsverfahren und der CE-Kennzeichnung aus. Häufig verwechseln die Marktteilnehmer auch das CE-Kennzeichen mit einem Qualitätskennzeichen. Dies ist aber falsch, da die CE-Kennzeichnung belegt, dass der Hersteller die Anforderungen aus den EU-Richtlinien an sein Produkt kennt und diese auch einhält. Auch die Auslegungen und Abgrenzungen der jeweiligen Richtlinien machen vielen Herstellern zu schaffen. Häufig werden die Produkte den falschen Richtlinien zugeteilt oder weitere zutreffende Richtlinien werden außen vorgenommen.

Die Hersteller außerhalb der europäischen Union profitieren von dem liberalen Marktzugang. Ein Hersteller innerhalb der europäischen Union profitiert aber nicht beim Export aus der EU. Dieser muss sich an die Systeme der anderen Länder halten. Was für Stolperfallen diese Systeme in anderen Ländern außerhalb der EU beinhalten, werde ich in den weiteren Folgen dieser Reihe behandeln.

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