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MRL #002 Aufbau der Maschinenrichtlinie – Teil 1.
Wie ist die Maschinenrichtlinie aufgebaut? Was steht im einleitenden Kapitel und den ersten der vielen Artikeln? Von uns bekommen Sie einen passenden Einblick.
Erläuternde Einführung der Maschinenrichtlinie
Das einführende Kapitel der Maschinenrichtlinie zeigt die Gründe auf, weshalb die Richtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen
Union verabschiedet wurde. In 30 Punkte fasst die Kommission alle in Erwägung gezogenen Gründe für die Neufassung der Maschinenrichtlinie auf.
Dazu zählen unter anderem den Benutzern von Maschinen eine Rechtssicherheit zu garantieren, was den Aspekt der Sicherheit bei der Konstruktion und den Bau von Maschinen angeht. Dafür legt die Maschinenrichtlinie den Mitgliedsstaaten die Pflicht auf die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der Maschinenrichtlinie fordert die Richtlinie den Einsatz einer Marktaufsicht in den jeweiligen Staaten. Auch soll ein Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten stattfinden.
Besonderheiten wie unvollständige Maschinen oder Maschinen, die auf Messen, Ausstellungen und Ähnlichem präsentiert werden, sind auch Gegenstand der Einleitung. Maschinen für Messen beispielsweise dürfen von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen. Interessenten auf Messen sollten jedoch darüber informiert werden, dass die Maschine in diesem Zustand nicht erworben werden darf.
Die CE-Kennzeichnung als einzige Kennzeichnung zur Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie ist ebenfalls in diesen Punkten aufgeführt. So untersagt ein Punkt andere Kennzeichen die hinsichtlich ihrer Bedeutung und/oder Gestaltung mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.
Ebenfalls die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild an der Maschine ist ein Thema. Das CE-Zeichen muss neben den Angaben des Herstellers mittels der gleichen Technik an der Maschine angebracht sein. Damit sollen CE-Kennzeichnungen auf eventuell vorhandenen Bauteilen von anderen Herstellern unterscheidbar sein.
Die Erstellung einer Technischen Dokumentation vor Ausstellung der EG-Konformitätserklärung ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der Einleitung. Auf Verlangen muss diese Dokumentation vorgelegt werden können. Im den eigentlichen Artikeln gehe ich vermehrt auf die Bestimmungen für die Technische Dokumentation ein.
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Die 29 Artikel der Maschinenrichtlinie
Der erste Artikel befasst sich mit den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Dabei erfasst dieses Kapitel für welche Erzeugnisse die Richtlinie gilt und welche nicht betroffen sind.
Zu den Ausnahmen zählen beispielsweise Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile identischer Bauteile bestimmt sind und daher bereits vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert wurden. Einrichtungen für Vergnügungsparks, Seeschiffe, Schachtförderanlagen, Maschinen für Forschungszwecke, Waffen einschließlich Maschinen für militärische Zwecke, bestimmte Beförderungsmittel und Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann, gehören ebenfalls nicht zum Anwendungsbereich der MRL.
Eine weitere Ausnahme sind elektrische und elektronische Erzeugnisse, die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen.
Dazu zählen Produkte, die sich innerhalb der Spannungsgrenzen der NRL bewegen. Folgende Arten fallen hierunter:
- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte
- Audio- und Videogeräte
- informationstechnische Geräte
- gewöhnliche Büromaschinen
- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte
- Elektromotoren
Die Trennung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach angewandter Richtlinie ist hierbei wichtig. Eine nach Niederspannungsrichtlinie ausgestellte EG-Konformitätserklärung darf nicht die Maschinenrichtlinie aufführen. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Der zweite Artikel soll bezüglich den Begriffsbestimmungen Klarheiten schaffen. Dazu gehören Änderungen in der Maschinendefinition, eine klare Einbeziehung was unter einer Gesamtheit von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel oder als eine unvollständige Maschine anzusehen ist.
Artikel 3: Spezielle Richtlinien
Artikel drei befasst sich mit speziellen Richtlinien, die der Maschinenrichtlinie vorzuziehen ist, wenn die von der Maschine ausgehende Gefährdung durch die spezielle Richtlinie besser abgedeckt ist. Dann gelten die Anforderungen der speziellen Richtlinie, ein gutes Beispiel hierfür sind Maschinen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen. Hier ist die ATEX-Richtlinie als spezielle Richtlinie anzuwenden.
Artikel 4: Marktaufsicht
Die anfänglich erwähnte Marktaufsicht ist das Thema des vierten Artikels der Maschinenrichtlinie. Als ein Schutzziel der Maschinenrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden zur Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen einrichten. Die Marktaufsicht hat die Aufgabe sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen alle Anforderungen der MRL entsprechen. Die Behörde prüft zum einem ob erforderliche Informationen wie die Betriebsanleitung der Maschine beiliegen, ob die Maschine das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat und eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist. Ebenso ist die Marktaufsicht berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht konforme Maschinen in einen „konformen“ Zustand zu versetzten. Das heißt Nachbesserungen vom Hersteller fordern oder sogar die Maschine vom Markt nehmen bis eine Nachbesserung erfolgt ist.
Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Artikel 5 befasst sich mit den Herstellerpflichten vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme von Maschinen. Alle Maschinen müssen vor dem erstmaligen Bereitstellen am Markt alle geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Das Verfügbarhalten der technischen Dokumentation und alle erforderlichen Informationen wie die Betriebsanleitung gehören in diesen Punkt dazu.
Artikel 6 Freier Warenverkehr
Der sechste Artikel handelt vom freiem Warenverkehr und die Bestimmungen unter den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Unter anderem dürfen die jeweiligen Staaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen nicht untersagen, wenn diese den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht.
Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
Um den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern, ist die Konformitätsvermutung durch die CE-Kennzeichnung entstanden. Der Artikel 7 der MRL handelt von der Konformitätsvermutung und den harmonisierten Normen. In diesem Artikel ist die Bedeutung hervorgehoben, dass Maschinen welche die harmonisierten Normen einhalten, die durch das Amtsblatt der Europäischen Union herausgegeben sind, als konform mit der MRL anzusehen sind. Auch haben die Mitgliedsstaaten entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass auf die Erarbeitung und Überarbeitung von harmonisierten Normen durch entsprechende Interessengruppen Einfluss genommen werden kann.
Artikel 8 Spezifische Maßnahmen
Artikel 8 befasst sich mit spezifischen Maßnahmen, die die Kommission beschließen darf, um das Inverkehrbringen von Maschinen zu beschränken. Damit sind Maschinen gemeint, die aufgrund einer mangelhaften Umsetzung von harmonisierten Normen Risiken aufweisen.
Artikel 9 Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
Der neunte Artikel beschäftigt sich mit Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial. In diesem Artikel ist die Rede von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, mittels der ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen gewährleistet werden soll.
Artikel 10 Anfechtung einer harmonisierten Norm
Das Recht zur Anfechtung einer harmonisierten Norm behandelt der zehnte Artikel der Maschinenrichtlinie. Nur die Mitgliedsstaaten und die Kommission verfügen über die Möglichkeit eine harmonisierte Norm anzufechten. Wenn andere interessierte Parteien (wie die Maschinenhersteller) eine Norm anfechten wollen, müssen sie Ihre Vorwürfe den einzelstaatlichen Behörden vortragen und begründen. Die Behörden können dann einen formellen Einwand einlegen, woraufhin dieser untersucht wird. Die Europäische Normungsorganisation entscheidet dann, ob die betreffende Norm überarbeitet wird.
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Artikel 11 Schutzklausel
Im elften Artikel ist eine Schutzklausel aufgeführt, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, welche die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet, obwohl sie eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist dies der Fall, hat der Mitgliedssaat zuerst Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen und ihn aufzufordern die Maschine innerhalb einer Frist in einen mit der MRL konformen Zustand zu versetzten oder vom Markt zu nehmen.
Verstreicht die Frist und der Hersteller leitet keine entsprechenden Maßnahmen ein, greifen die einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden entsprechend ein, um die unsichere Maschine vom Markt zu nehmen.
Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
Das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen ist Bestandteil des 12. Artikels. Darin geht es um die Verpflichtung der Hersteller eine Konformitätsbewertung für Ihre Maschinen durchzuführen. Bei bestimmten Maschinenkategorien kann der Hersteller zwischen mehreren Bewertungsverfahren wählen. In diesem 12. Artikel werden die verschiedenen Möglichkeiten erläutert.
Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
Der 13. Artikel ist eine Erweiterung des 12. Artikels und behandelt das Verfahren für unvollständige Maschinen. Der Hersteller muss in dem besonderen Fall von unvollständigen Maschine eine Einbauerklärung ausstellen und die speziellen technischen Unterlagen einschließlich einer Montageanleitung vorlegen. Diese Unterlagen müssen vor dem Einbau der unvollständigen Maschine vorliegen und sind anschließend ein Teil der technischen Unterlagen der daraus entstandenen vollständigen Maschine.
Artikel 14 Benannte Stellen
Artikel 14 behandelt die benannte Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren. Die benannte Stelle ist eine unabhängige externe Bewertungsstelle, die mit der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens beauftragt ist. Die Einschaltung einer benannten Stelle ist daran erkennbar, dass hinter der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Kennnummer aufgeführt ist. Jede benannte Stelle hat eine eigene Kennnummer und kann Produkt auf die Konformität nach einer oder mehrerer EU-Richtlinien bewerten. Der 14. Artikel befasst sich mit den Rechten und Pflichten dieser benannten Stellen.
Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen
Der 15. Artikel besagt, dass die Mitgliedsstaaten weiterhin das Recht haben Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Personen bei der Installation und Verwendung von Maschinen festzulegen. Solange dies nicht dazu führt, dass die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie behindert sind. So können einzelstaatliche Vorschriften wie beispielsweise die Beschränkung der Nutzung von Maschinen wie Rasenmähen zu einer bestimmten Tageszeit geregelt sein. Oder dass bestimmte Arten von Maschinen nur durch Personen ab einer bestimmten Altersgrenze genutzt werden darf.
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
In Artikel 16 sind die formalen Gestaltungsmerkmale der CE-Kennzeichnung festgelegt. Der Artikel verweist auf Anhang 3, in dem das Schriftbild des CE-Zeichens abgebildet ist. Auch was andere Kennzeichnungen angeht, ist in dem 3. Absatz dieses Artikels geregelt. Solange eine andere Kennzeichnung nicht die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung beeinträchtigt, darf diese an der Maschine angebracht werden.
Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
Welche Sachverhalte unter eine nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung fallen, ist Teil des 17. Artikels. Dazu zählt unter anderem die Anbringung einer CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie auf von dieser Richtlinie nicht erfasste Erzeugnisse. Weiterhin das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung der Maschine. Genauso wie das Anbringen einer Kennzeichnung, die nach Artikel 16 Absatz 3 unzulässig ist. Falls eine nicht vorschriftmäßige Kennzeichnung bekannt ist, so ist der Hersteller verpflichtet das Erzeugnis mit den Vorschriften in Einklang zu bringen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgeht, darf der jeweilige Mitgliedsstaat alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses zu untersagen oder sogar das Erzeugnis aus dem Verkehr zu ziehen.