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Rechtssicherheit & CE-Konformität

CE-Kennzeichnung & Risikobeurteilung im Maschinenbau.

Wir führen Hersteller, Betreiber und Inverkehrbringer sicher von der Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 bis zur rechtsgültigen EG-Konformitätserklärung – vollumfänglich konform mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230.

  • Maschinenrichtlinie
  • DIN EN 82079-1
  • ANSI Z535.6 (USA)
CE Audit Status Card
CE-Audit Status: Aktiv
ISO 12100
CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung Keyvisual
Risikobeurteilung nach ISO 12100 Vollständig
EG-Konformitätserklärung Prüfbereit

Warum Fehler bei der CE-Kennzeichnung extrem teuer werden

Ein Verstoß gegen die CE-Kennzeichnungspflicht ist kein Kavaliersdelikt. Marktüberwachungsbehörden und Berufsgenossenschaften greifen konsequent durch.

Dokumentation & Betriebsanleitungen

Fehlende oder mangelhafte CE-Kennzeichnungen nach Produktsicherheitsgesetz ziehen Bußgelder zwischen 10.000 € und 100.000 € nach sich.

Sofortiger Vertriebsstopp

Marktüberwachungsbehörden verhängen unverzügliche Verkaufs- und Auslieferungsverbote für Maschinen ohne rechtsgültiges Zertifikat.

Rückruf & Vernichtung

Besteht ein Sicherheitsrisiko, ordnen Behörden den kostenintensiven Rückruf oder die Vernichtung der ausgelieferten Anlagen an.

Strafrechtliche Haftung

Bei Personen- oder Sachschäden drohen strafrechtliche Verfolgung und Freiheitsstrafen für Geschäftsführer, Vorstände und Konstruktionsleiter.

Schützen Sie Ihr Unternehmen vor Haftungsrisiken

Lassen Sie Ihre Maschinen und Risikobeurteilungen durch die Experten der GFT AKADEMIE überprüfen.

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Relevante EU-Richtlinien für den Maschinenbau

Wir ermitteln exakt, welche EU-Richtlinien und harmonisierten Normen für Ihre konkrete Maschine oder Anlage gelten.

Hauptrichtlinie

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Regelt die Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile.

Elektrotechnik

EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Sichert die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von Maschinen und elektrischen Komponenten, um einen störungsfreien und zuverlässigen Betrieb sicherzustellen.

Elektrische Betriebsmittel

Niederspannung 2014/35/EU

Gilt für elektrische Betriebsmittel im Spannungsbereich von 50 V bis 1000 V Wechselspannung.

7-Schritte-CE-Prozess Signature Tool
CE-Kennzeichnung

Der rechtssichere 7-Schritte-CE-Prozess

Klicken Sie durch die einzelnen Phasen der Konformitätsbewertung, um die konkreten Schritte für Ihre Maschine einzusehen:

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Arbeitshilfen für CE-Verantwortliche

Muster EG-Konformitätserklärung

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Leitfaden Risikobeurteilung

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Schulungsvideo CE als Prozess

Experten-Schulungsvideo mit Matthias Schulz zu Abläufen und Fallen der CE-Kennzeichnung.

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Wie erhalten Sie die CE-Kennzeichnung?

Das CE-Kennzeichen bringt immer der Hersteller selbst auf dem Produkt an. Im Falle des Imports in den europäischen Wirtschaftsraum übernimmt das der Inverkehrbringer und bürgt damit für die grundlegenden EU-Richtlinien zu Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an das Produkt. Grundsätzlich dürfen Hersteller und Inverkehrbringer diese CE-Kennzeichnung selbst erstellen, dürfen dabei aber auch Dienstleister in der CE-Kennzeichnung beauftragen. Allerdings ist das nicht bei allen Produkten der Fall.
Hersteller oder herkömmliche Dienstleistern dürfen die Konformitätsbewertung, welche für die CE-Kennzeichnung notwendig ist, nicht bei allen Produkten durchführen. Beispiele hierfür sind Produkte aus der Medizin und persönliche Schutzausrüstungen.Dementsprechend gibt es unabhängige und extra dafür benannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – im Englischen „Notified Body“ genannt – die das Produkt begutachten und freigeben. Bei einer Freigabe darf der Hersteller (oder der Inverkehrbringer) die CE-Kennzeichnung anbringen. Die für diese Überprüfung zuständige Stelle wird schließlich auch in der Konformitätserklärung aufgeführt.
GFT-Dokumentationscheck

Prüfung und Kurzcheck Ihrer technischen Dokumentation, Betriebsanleitung und Bedienungsanleitung. Wir sorgen für Klarheit bei Ihren Fragen zur technischen Dokumentation.

FAQ

Häufige Fragen zur CE-Kennzeichnung

FAQ – CE-Kennzeichnung & Risikobeurteilung

Die CE-Kennzeichnung ist Pflicht für alle Produkte, die unter eine oder mehrere EU-Richtlinien/Verordnungen fallen (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, PSA-Verordnung, Medizinprodukte).

Sie ist zwingend erforderlich, sobald das Produkt erstmalig auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird – unabhängig davon, ob dies kostenpflichtig oder kostenlos geschieht.

Nein. Eine unvollständige Maschine darf gemäß Maschinenrichtlinie keine CE-Kennzeichnung und keine EG-Konformitätserklärung erhalten, da sie rechtlich nicht als vollständig betriebsfertig gilt. Sie muss stattdessen mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung geliefert werden.

Ausnahme: Fällt die unvollständige Maschine unter Spezialrichtlinien wie die ATEX-Richtlinie (Explosionsschutz), muss sie für diesen spezifischen Bereich ein CE-Zeichen tragen – dieses gilt dann jedoch ausschließlich für ATEX, nicht für das Maschinenrecht.

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine umgebaut oder modifiziert wird (z. B. Steigerung der Leistungsdaten, neuer Verwendungszweck oder Einbau neuer Bauteile) und dadurch neue Risiken entstehen oder bestehende Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen.

In diesem Fall verliert die bisherige CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit. Derjenige, der den Umbau durchführt, wird rechtlich zum neuen Hersteller und muss das Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Risikobeurteilung neu durchlaufen.

Nein. Bei einer reinen Reparatur wird der Ursprungszustand der Maschine wiederhergestellt.

Werden defekte Bauteile durch baugleiche oder sicherheitstechnisch gleichwertige Komponenten ersetzt, bleibt das Sicherheitsniveau unverändert und die bestehende CE-Kennzeichnung behält vollumfänglich ihre Gültigkeit.

Fehlt die CE-Kennzeichnung oder wird sie fälschlicherweise angebracht, drohen nach dem Produktsicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 €.

Zudem können Marktüberwachungsbehörden einen sofortigen Vertriebs- und Auslieferungsstopp sowie den Rückruf oder die Vernichtung der Produkte anordnen. Bei Personen- oder Sachschäden drohen strafrechtliche Verfolgung und die persönliche Haftung der Verantwortlichen.

Das CE-Zeichen ist kein Prüfzertifikat einer unabhängigen Stelle, sondern eine reine Eigenerklärung des Herstellers bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen.

Die Werbung mit Begriffen wie „CE-geprüft“ wird von Gerichten als wettbewerbswidrig und irreführend eingestuft, da sie Verbrauchern fälschlicherweise eine Prüfung durch ein externes Testinstitut suggeriert.

Kontakt

Sie haben noch Fragen? Nutzen Sie unser Expertenwissen in der Technischen Dokumentation und kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail!

GFT AKADEMIE GmbH

Florian Schmider,
CE-Beauftragter (TÜV) und Technischer Redakteur:

Fon: +49 (0)7836 9567-170
E-Mail: f.schmider@gft-akademie.de

Regina Schlindwein-Reimold,
Technischer Vertrieb:
Fon: +49 (0)7836 9567-123
E-Mail: r.schlindwein@gft-akademie.de

Stockhofweg 8
D – 77773 Schenkenzell

E-Mail: info@gft-akademie.de
Web: gft-akademie.de

Fon: +49 (0)7836 9567-123
Fax: +49 (0)7836 9567-200

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