CE-Kennzeichnung & Risikobeurteilung im Maschinenbau.
Wir führen Hersteller, Betreiber und Inverkehrbringer sicher von der Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 bis zur rechtsgültigen EG-Konformitätserklärung – vollumfänglich konform mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230.
Warum Fehler bei der CE-Kennzeichnung extrem teuer werden
Ein Verstoß gegen die CE-Kennzeichnungspflicht ist kein Kavaliersdelikt. Marktüberwachungsbehörden und Berufsgenossenschaften greifen konsequent durch.
Dokumentation & Betriebsanleitungen
Fehlende oder mangelhafte CE-Kennzeichnungen nach Produktsicherheitsgesetz ziehen Bußgelder zwischen 10.000 € und 100.000 € nach sich.
Sofortiger Vertriebsstopp
Marktüberwachungsbehörden verhängen unverzügliche Verkaufs- und Auslieferungsverbote für Maschinen ohne rechtsgültiges Zertifikat.
Rückruf & Vernichtung
Besteht ein Sicherheitsrisiko, ordnen Behörden den kostenintensiven Rückruf oder die Vernichtung der ausgelieferten Anlagen an.
Strafrechtliche Haftung
Bei Personen- oder Sachschäden drohen strafrechtliche Verfolgung und Freiheitsstrafen für Geschäftsführer, Vorstände und Konstruktionsleiter.
Schützen Sie Ihr Unternehmen vor Haftungsrisiken
Lassen Sie Ihre Maschinen und Risikobeurteilungen durch die Experten der GFT AKADEMIE überprüfen.
Relevante EU-Richtlinien für den Maschinenbau
Wir ermitteln exakt, welche EU-Richtlinien und harmonisierten Normen für Ihre konkrete Maschine oder Anlage gelten.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Regelt die Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile.
EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Sichert die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von Maschinen und elektrischen Komponenten, um einen störungsfreien und zuverlässigen Betrieb sicherzustellen.
Niederspannung 2014/35/EU
Gilt für elektrische Betriebsmittel im Spannungsbereich von 50 V bis 1000 V Wechselspannung.
Der rechtssichere 7-Schritte-CE-Prozess
Klicken Sie durch die einzelnen Phasen der Konformitätsbewertung, um die konkreten Schritte für Ihre Maschine einzusehen:
Arbeitshilfen für CE-Verantwortliche
Wie erhalten Sie die CE-Kennzeichnung?
Häufige Fragen zur CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist Pflicht für alle Produkte, die unter eine oder mehrere EU-Richtlinien/Verordnungen fallen (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, PSA-Verordnung, Medizinprodukte).
Sie ist zwingend erforderlich, sobald das Produkt erstmalig auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird – unabhängig davon, ob dies kostenpflichtig oder kostenlos geschieht.
Nein. Eine unvollständige Maschine darf gemäß Maschinenrichtlinie keine CE-Kennzeichnung und keine EG-Konformitätserklärung erhalten, da sie rechtlich nicht als vollständig betriebsfertig gilt. Sie muss stattdessen mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung geliefert werden.
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine umgebaut oder modifiziert wird (z. B. Steigerung der Leistungsdaten, neuer Verwendungszweck oder Einbau neuer Bauteile) und dadurch neue Risiken entstehen oder bestehende Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen.
In diesem Fall verliert die bisherige CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit. Derjenige, der den Umbau durchführt, wird rechtlich zum neuen Hersteller und muss das Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Risikobeurteilung neu durchlaufen.
Nein. Bei einer reinen Reparatur wird der Ursprungszustand der Maschine wiederhergestellt.
Werden defekte Bauteile durch baugleiche oder sicherheitstechnisch gleichwertige Komponenten ersetzt, bleibt das Sicherheitsniveau unverändert und die bestehende CE-Kennzeichnung behält vollumfänglich ihre Gültigkeit.
Fehlt die CE-Kennzeichnung oder wird sie fälschlicherweise angebracht, drohen nach dem Produktsicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 €.
Zudem können Marktüberwachungsbehörden einen sofortigen Vertriebs- und Auslieferungsstopp sowie den Rückruf oder die Vernichtung der Produkte anordnen. Bei Personen- oder Sachschäden drohen strafrechtliche Verfolgung und die persönliche Haftung der Verantwortlichen.
Das CE-Zeichen ist kein Prüfzertifikat einer unabhängigen Stelle, sondern eine reine Eigenerklärung des Herstellers bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen.
Die Werbung mit Begriffen wie „CE-geprüft“ wird von Gerichten als wettbewerbswidrig und irreführend eingestuft, da sie Verbrauchern fälschlicherweise eine Prüfung durch ein externes Testinstitut suggeriert.
Kontakt
Sie haben noch Fragen? Nutzen Sie unser Expertenwissen in der Technischen Dokumentation und kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail!
GFT AKADEMIE GmbH
Florian Schmider,
CE-Beauftragter (TÜV) und Technischer Redakteur:
Fon: +49 (0)7836 9567-170
E-Mail: f.schmider@gft-akademie.de
Regina Schlindwein-Reimold,
Technischer Vertrieb:
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