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CE #009 Nichtkonformität von Produkten

CE #009 Nichtkonformität Von Produkten

Täglich werden Millionen von Produkten auf dem europäischen Markt bereitgestellt. Egal ob importiert oder in der EU produziert. Da viele dieser Produkte gefährlich sein können, hat die EU zum Schutz ihrer Bevölkerung in den 90ern die bekannten CE-Richtlinien herausgegeben. Produkte die unter diese Richtlinien und inzwischen auch Verordnungen fallen, müssen Anforderungen an den Schutz der Gesundheit erfüllen.

Diese Anforderungen werden in den einzelnen zutreffenden Richtlinien und Verordnungen definiert. Inzwischen gibt es rund 26 verschiedene Richtlinien. Und um das Ganze noch komplexer zu gestalten, können Produkte gleichzeitig unter mehrere Richtlinien fallen, die dann alle eingehalten werden müssen.

Dies stellt nicht nur die Hersteller der Produkte vor Herausforderungen, sondern alle Markteilnehmer. Denn Einkäufer müssen darauf achten, CE-konforme Produkte einzukaufen. Werden Produkte aus Drittländern importiert, wird der Importeur zum Quasi-Hersteller und haftet entsprechend dem EU-Recht.

Nichtkonformität – Auch ein Risiko für Einzelhändler

Die Haftung liegt zwar beim Hersteller, das Risiko tragen jedoch alle Marktteilnehmer. Insbesondere auch Wirtschaftsakteure, die nicht unbedingt etwas damit zu tun haben und insbesondere keine Ahnung von der CE-Kennzeichnung haben.

Was ich damit meine? Nun zum Beispiel den Einzelhändler. Er kauft seine Produkte von Großhändlern, dieser wiederum beim Hersteller. Nun produziert dieser ein nichtkonformes Produkt und verstößt gegen geltendes Recht. Der Großhändler ahnt dies nicht, beispielsweise weil er keine Ahnung von CE-Kennzeichnung hat. Das Produkt geht weiter in den Einzelhandel.

Der füllt sein Lager mit dem Produkt, um der Nachfrage nachzukommen. Er verkauft die Produkte munter weiter an die Endkunden, nichts ahnend. Und dann passiert der Gau. Die Marktaufsicht bemerkt die nichtkonformen Produkte des Herstellers und veranlasst einen Produktrückruf. Der Einzelhändler muss seine Kunden über ein unsicheres Produkt informieren und sein Lager zurücksenden. Die Folge sind Imageschäden und Einbrüche im Verkauf, da die geplanten Produkte nicht mehr zur Verfügung stehen. Je nach Umsatzeinbruch, kann dies den Einzelhändler schwer treffen und bis zur Schließung des Geschäftes führen.

Abstraktes Risiko? Mitnichten!

Dieses Risiko besteht übrigens nicht nur für den Einzelhändler, es betrifft alle Markteilnehmer. Dasselbe gilt für andere Branchen wie den Maschinenbau. Die Unwissenheit bezüglich CE-Konformität ist gigantisch.

Doch ist dieses Risiko tatsächlich real oder eher überzeichnet und abstrakt? Nun ich möchte Sie dazu einladen es selbst zu überprüfen. Im Folgenden nutze ich zwei Beispiele, die diese Situation wunderbar unterstreichen und top aktuell sind.

Ich habe Ihnen Beispiele versprochen, also legen wir direkt damit los. Als erstes gehen wir in die Werbung und zu den damit verbundenen Werbegeschenken. Hier geht es in einen Fall, der auch schön zeigt wie es andere Markteilnehmer treffen kann, die nichts davon ahnen. Es ist auch ein Beispiel, das ich selbst vor ein paar Tagen erlebt habe.

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Blinder Einkauf von Werbeprodukten – Imageverlust und unterumständen Haftungsrisiken!

Wie Sie sicherlich wissen, war in den vergangenen Wochen der Weltspartag bzw. aufgrund Covid19 wohl eher die Weltsparwochen. In dieser Zeit bringen viele Kinder begeistert ihr erspartes auf die Bank ihrer Wahl, um es auf ein Konto einzahlen zu lassen. Und als Belohnung gibt es dann für die Kids Geschenke in Form von Spielzeug.

Meine Kinder waren ebenfalls dort. Und mein Sohn hat als begeisterter Baggerfahrer sich natürlich einen Bagger ausgesucht. Der Bagger wurde dem Kind „nackt“, also ohne Verpackung direkt übergeben. Folglich war auch keine Gebrauchsanweisung dabei. Aus Sicht der CE-Kennzeichnung schon mal schlecht. Aber weiter geht’s, der Papa durfte nämlich neulich auch damit spielen. Und der schaut sich das Fahrzeug natürlich erstmal genau an, um die Funktionen zu prüfen. Den nur dann weiß er auch, wie er damit spielen kann.

Ich nehme also diesen Bagger in die Hand. Und mein erster Gedanke? Was ist das denn? Fühlt sich billig an. Naja, Werbegeschenk, kostet ja nix und macht den Sohnemann glücklich. Also Gedanken beiseitegeschoben und den Bagger weiter angeschaut. Nach kurzer Funktionsprüfung des Baggerarms das Fahrwerk angeschaut. Und da fällt mir ein großer Unterschied zu allen anderen Autos des Sohnemanns auf. Keine CE-Kennzeichnung auf dem Boden des Modells, wie es sonst bei anderen Fahrzeugen üblich.

Sie haben Kinder? Prüfen Sie mal das Spielzeug ohne Namhaften Hersteller!

Das weckt natürlich meinen inneren CE-Koordinator. Spielzeug weiter untersucht, keine CE-Kennzeichnung gefunden. Interessant. In die Richtlinie geschaut und festgestellt, dass dort eine dauerhafte CE-Kennzeichnung am Produkt gefordert ist. Somit ein Verstoß gegen die CE-Kennzeichnung.

Ja, es ist ein Werbegeschenk und die Bank hat definitiv keinen CE-Beauftragten. Und dennoch ist es ein Risiko. Den wie heißt es so schön? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Sollte das Spielzeug von der Bank importiert worden sein, ist die Bank Hersteller dieses Baggers. Sogar prominent mit Logo auf dem Baggerarm vertreten. Sie haftet für Schäden durch das Produkt. Und auch diese sind nicht zu vernachlässigen. Es könnten Gesundheitsschädliche Stoffe im Plastik sein oder Kleinteile abbrechen, die verschluckt werden könnten. Insbesondere ist das für mich ein Grund, den Bagger vor meiner 7 monatigen Tochter in Sicherheit zu bringen. Den die hat momentan alles zum Fressen gern….

Hinzu kommen natürlich noch andere Risiken für die Bank. Denn neben der Produkthaftung gibt es ja noch das Produktsicherheitsgesetz. Hier drohen der Bank als Hersteller bzw. Importeur strafen für die fehlerhafte Kennzeichnung des Produktes. Mögliche Folgen sind Produktrückruf, Nachbesserung und Bußgelder. Und das für ein Werbeprodukt, das kostenfrei verschenkt wurde. Stellen Sie sich mal vor, wie Sie als verantwortlicher bei der Bank einen Produktrückruf für den Bagger veranlassen wollen….

Jetzt legen wir eine Schippe oben drauf und nehmen mal das schlimmste an: Die Bank hat nichts ahnend den Bagger günstig aus einem Drittland importiert. Aber die CE-Kennzeichnung aufgrund mangels fehlender Kenntnisse nicht überprüft. Nach EU-Recht ist die Bank Hersteller des Produktes geworden. Und nun verschluckt sich meine Tochter an einem Kleinteil und stirbt. Ein grausiger Gedanke für mich, ein noch größerer Albtraum für die Bank. Wie vorhin erwähnt, keine Gebrauchsanleitung, keine CE-Kennzeichnung und dann auch noch Importeur bzw. Hersteller. Ein Imageschaden ohne Grenzen. Stellen Sie sich mal die Schlagzeile vor…

Selbstversuch und Geltungsbereich der CE-Richtlinie

Interessanterweise trägt das Plüschtier meiner Tochter vom Weltspartag eine CE-Kennzeichnung. Dort sieht das ganze also wieder anders aus. Sollten Sie Kinder haben und entsprechendes Spielzeug, können Sie gerne den Selbstversuch wagen. Schauen Sie mal ob Sie eine CE-Kennzeichnung finden.

Das Spielzeug sollte idealerweise dabei für Kinder im Alter von 2 – 5 Jahren geeignet sein, um definitiv unter die Spielzeugrichtlinie zu fallen. Das ist etwas was jeder ohne Weiteres tun kann, da braucht man keine Ahnung von der CE-Kennzeichnung haben. Am einfachsten geht es mit Spielzeugautos, da ist die Kennzeichnung in der Regel am Fahrzeugboden angebracht.

Es gibt dabei Produkte, die von der Richtlinie ausgenommen sind. Exemplarisch möchte ich einige davon aufzählen. Alle anderen finden Sie aber in der Richtlinie im Anhang I:

  • Produkte für Spielplätze,
  • Dekorative Gegenstände
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • Puzzlespiele mit mehr als 500 Teile
  • Funktionale Lernprodukte mit einer Nennspannung von mehr als 24V
  • Produkte für den Unterricht an Schulen
  • Elektronische Geräte wie PCs und Spielkonsolen
  • Schnuller für Säuglinge
  • Mode-Accessoires für Kinder, das nicht als Spielzeug gedacht ist
  • Schleudern oder Steinschleudern.

Sollten Sie also Spielzeugautos oder ähnliches besitzen, machen Sie mal den Test. Die CE-Kennzeichnung bei größeren Herstellern ist in der Regel in Ordnung. Sollten Sie aber ein No-Name-Produkt haben, wird es spannend.

Covid19, gelockerte Verordnungen und nicht wirksame FFP2 Masken

Wechseln wir vom Spielzeug in ein anderes, aber dennoch Brand aktuelles Beispiel. Covid19 ist überall, die Maskenpflicht ebenfalls. Bereits im Frühjahr stieg die Nachfrage nach geeigneten Schutzmasken rasant. Die EU hat auf die Nachfrage die Regulierungen gelockert, damit einfacher, mehr Produkte zur Verfügung gestellt werden können. Entsprechend wurde der Markt nun mit Schutzmasken aus China oder anderen Ländern überflutet.

Und dadurch gibt es nun ein großes Problem, insbesondere bei den sogenannte FFP2 Masken. Denn wie das ZDF Magazin WISO festgestellt hat, sind 12 der 24 getesteten Masken durchgefallen. Sie haben nicht mal der Schnelltest-Standard erfüllt. Sprich die 50% der Masken sind nutzlos. In konkreten Zahlen: Die Dekra geht von 4 Milliarden mangelhaften Masken aus.

Entsprechend heikel ist die Lage. Denn bereits aus dem Gewährleistungsrecht entstehen Pflichten für Händler wie Apotheken. Der Kunde kauft schließlich die Masken in der Erwartung, dass diese die Funktion erfüllen. Nicht funktionsfähige Masken führen wiederum zu Mängeln und entsprechender Haftung.

Schlechte Situation für Apotheken

Jetzt stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Apotheke. Aufgrund der großen Nachfrage im Frühjahr haben Sie eine große Menge Masken geordert, die Sie jetzt bzw. bereits seit dem Frühjahr verkaufen. Der Erlös ist sicherlich nicht gering, die Nachfrage nach geeigneten Masken groß.

Voller Vertrauen haben Sie die Masken bei Ihrem Händler gekauft, Ihr Warenlager ist voll davon. Der Verkauf boomt. Was Sie nicht wissen ist, dass ihr Händler die Waren bei einem Großhändler gekauft hat, der wiederum bei seinem Händler, usw. Und ursprünglich kommen die Masken aus China oder einem anderen Drittland und die CE-Kennzeichnung ist missbräuchlich angebracht.

Auch wenn der Apotheker jetzt nicht direkt Importeur und somit Hersteller ist, hat er ein Problem. Denn der Kunde hat Rechte gegen ihn wegen nicht erbrachter Leistung. Er kann z. B. über den Rücktritt vom Vertrag sein Geld zurückverlangen. Auch wenn der Verkaufspreis mit z. B. 10 Euro gering ist, rechnen Sie das Ganze auf ein halbes Jahr Verkauf hoch. Da kommen schnell einige tausend Euro zusammen, was sie ihren Kunden zurückzuzahlen haben. Rufschäden kommen noch oben drauf. Oder würden Sie erneut bei der Apotheke Produkte kaufen, in der Sie eine mangelhafte Schutzmaske für teures Geld gekauft haben?

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Überprüfung der CE-Kennzeichnung bei Medizinprodukten

Die Prüfung ob eine CE-Kennzeichnung gültig ist oder nicht, ist für Fachfremde häufig schwer. Egal in welcher Branche die Leute arbeiten. Und je länger Lieferketten sind, umso schwerer ist die Überprüfung der CE-Kennzeichnung. Denn diese wird in der Regel durch Konformitätserklärungen belegt, nicht immer kommt man an diese jedoch ran. Denn die Regel, dass die Konformitätserklärung dem Produkt beiliegen muss, gilt nur bei einzelnen Richtlinien wie der ATEX Richtlinie oder der Maschinenrichtlinie.

Doch wie kann sich nun dagegen schützen? Nun zumindest bei Medizinprodukten ist dies häufig sehr einfach. Denn die meisten Produkte müssen durch eine benannte Stelle überprüft werden. Und diese benannten Stellen werden über eine Nummer eindeutig identifiziert. Und diese Nummer finden Sie beim CE-Zeichen. Ich verlinke Ihnen dazu eine Seite der EU, auf der die benannten Stellen aufgelistet sind. Ist die Nummer des CE-Zeichens auf dieser Liste vorhanden, so ist die CE-Kennzeichnung in Ordnung. Fehlt die Nummer, ist die CE-Kennzeichnung missbräuchlich angebracht.

Das ist so einfach, dass kann aus meiner Sicht sogar jeder Verbraucher ohne weiteres überprüfen. Das Ganze ist jedoch nicht nur für Atemschutzmasken geeignet. Sie finden die Nummer auf so gut wie jedem Medizinprodukt. Zum Beispiel auch auf korrekt hergestellten und geprüften Wärmekissen.

Falsche oder Fehlerhafte CE-Kennzeichnung häufiger als gedacht

Betrachtet man die Situation mit einem wachsamen Auge, so wird einem leider bewusst, wie häufig Produkte missbräuchlich oder fehlerhaft gekennzeichnet sind. Egal in welcher Branche. Sollten Sie als Maschinenhersteller Produkte einkaufen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich die Konformitätserklärungen ihrer Zulieferer genauer anzuschauen.

Und ich befürchte, dass Sie hier ihr blaues Wunder erleben werden. Denn dieses kleine, „einfache“ Dokument strotzt häufig nur so von Fehlern. Und das ist wiederum häufig ein Anzeichen für mangelhafte CE-Prozesse des Unternehmens.

Zu den häufigsten Fehler gehören veraltete oder falsch zitierte Richtlinien und Normen. Auch hier lade ich Sie dazu ein, schauen Sie mal nach und machen Sie den Test. Geben Sie eine der aufgelisteten Richtlinien bei Google ein und prüfen Sie diese. Häufig kommt als einer der ersten Einträge der entsprechende Wikipedia-Artikel, in dem Sie dann auch schnell sehen, ob die Richtlinie durch eine neue ersetzt wurde. Für Normen empfehle ich Ihnen hingegen die Website des Beuth-Verlages und die dortige Suchfunktion

Nachbesserung verlangen!

Sollten Sie nun ein böses Erwachen bei einem oder mehreren Zulieferern haben, kann ich Ihnen nur empfehlen, dass Sie diesen kontaktieren und eine Nachbesserung verlangen. In wie weit das Produkt jedoch nachgebessert werden kann, steht auf einem anderen Blatt und muss im Einzelfall bewertet werden.

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