Skip to content

Ist auf dem Typenschild einer unvollständigen Maschine ein CE-Zeichen anzubringen, wenn die unvollständige Maschine auch unter andere Richtlinien fällt?

Eine unvollständige Maschine darf laut der Maschinenrichtlinie kein CE-Zeichen am Produkt vorweisen. Die unvollständige Maschine ist schließlich noch nicht konform zur Maschinenrichtlinie, daher bekommt die unvollständige Maschine weder Konformitätserklärung noch CE-Zeichen.

Laut Artikel 5, Absatz 4 der Maschinenrichtlinie und §89, Absatz 8 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie bedeutet eine auf der Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung, dass ALLE anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt sind.

Fällt die unvollständige Maschine auch unter den Geltungsbereich anderer EU-Rechtsvorschriften (bspw. EMV-Richtlinie) so ist in der Einbauerklärung zu erwähnen, dass die Anforderungen der anderen Richtlinie bereits erfüllt sind.

Ein Sonderfall stellt die ATEX-Richtlinie dar, dieser wird im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie unter § 251 Konformitätskennzeichnung für Maschinen nach der ATEX-Richtlinie erläutert. Demnach müssen auch unvollständige Maschine, die ebenfalls der ATEX-Richtlinie unterliegen und diese erfüllen, sowohl das EX-Zeichen und das CE-Zeichen tragen.

An den Anfang scrollen